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§ 56 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Tierärzte

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HeilBerG M-V – Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.

(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen, und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(4) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmten Einrichtungen durchgeführt.