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§ 55 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Tierärzte

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HeilBerG M-V – Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Die Weiterbildung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfasst die Vertiefung der spezifischen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.