§ 55 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Tierärzte
§ 55 HeilBerG M-V – Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Die Weiterbildung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfasst die Vertiefung der spezifischen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.