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§ 48 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HeilBerG M-V – Anderweitige Ausbildung

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann auch im Rahmen einer kassenärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden. Soweit sie nicht nach der Richtlinie 2005/36/EWG in Vollzeittätigkeit erfolgen muss, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; jedoch darf weder die Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche Ausbildungszeit weniger als 50 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 47 Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen

  1. 1.

    Urlaub bis zu jährlich sechs Wochen,

  2. 2.

    anderer, von den Teilnehmern an der besonderen Ausbildung nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen

angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.