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§ 46 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärzte

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HeilBerG M-V – Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Allgemeinmedizin" und in Fachgebieten auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann abweichend von § 38 bis zu einem Drittel der Weiterbildungszeit bei ermächtigten niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.

(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Zahl der Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und

  3. 3.

    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.