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§ 41 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 HeilBerG M-V – Öffentliches Veterinärwesen

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" zu erlassen, die von den §§ 37 bis 39 abweichende Regelungen vorsehen können.

(2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von der Landestierärztekammer erteilt.