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§ 39 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HeilBerG M-V – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung. Die Kammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied auf dem von ihm gewählten Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich der Zusatzbezeichnung oder Fachkunde die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat; dazu hat er die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen. Die Kammer hat regelmäßig bedarfsgerechte Termine zu Facharztprüfungen in allen Fachgebieten der Weiterbildungsordnung anzubieten, die rechtzeitig über die Kammermedien bekannt zu machen sind.

(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist oder erworbene Rechte nach Artikel 23 und 37 der EU-Richtlinie 2005/36/EG besitzt.

(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Prüfungsausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein zusätzliches Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.

(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. Über die Anerkennung wird dann auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(6) Wer in einem von § 37 abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 36. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache und in derjenigen Form zu führen, die nach § 34 aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 4, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Eine von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird. Die Regelungen des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG sind zu beachten.

(8) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 7 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese Tätigkeit auszuüben, Ausgleichsmaßnahmen einer Grundausbildung gleichkämen und sich die beantragte berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 7 erteilt wurde, trennen lässt. Die Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und der Patientensicherheit entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummem 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammem können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.

(9) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder bei Personen, denen gleiche Rechte durch entsprechende Assoziierungsabkommen zustehen, hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Dies gilt entsprechend für eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde. Die Kammer entscheidet über einen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen Unterlagen vorliegen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(10) Für das Anerkennungsverfahren im Weiterbildungsrecht sind die Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.

(11) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen als den in Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhält auf Antrag von der Kammer die Anerkennung der Bezeichnung, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsverordnung aufweist.

Diese Personen fuhren die in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung. In den nach § 42 von den Kammern zu erlassenden Weiterbildungsordnungen sind das Nähere zur Gleichwertigkeit, zum Anerkennungsverfahren der Weiterbildung, die in Drittstaaten erlangt wurden, und die Ausgleichsmaßnahmen bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede des Weiterbildungsstandes zu regeln.

(12) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme der § 11 Absatz 4, §§ 12, 13a und 17, nicht anzuwenden.

(13) Beschließt die Kammer im Fall des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der antragstellenden Person das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von ihr belegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lemen erworben und hierfür fonnell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammem stellen sicher, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, ihr eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(14) Die Kammem unterrichten die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und jene aller anderen Bundesländer über Berufsangehörige, deren Anerkennung nach § 39 Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekannt gegeben geworden ist, mittels einer Wamung über das Binnenmarkt-Infonnationssystem IMI. Anzugeben sind bei der Meldung die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Berufsangehörigen sind gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Ihnen ist auch mitzuteilen, welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwamung einlegen können, dass sie die Berichtigung der Vorwamung verlangen können und dass ihnen im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatz zusteht. Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung nach § 39 Absatz 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.