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§ 19 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HeilBerG M-V – Passives Wahlrecht

(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied, dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden Ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4).

(2) Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,

  2. 2.

    hauptberufliche Mitarbeiter der Kammer ist,

  3. 3.

    infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.