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§ 28 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Enteigungsverfahren

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 28 HEEG – Teileinigung

(1) 1Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 4 genannter Rechte oder hierüber und nur über einen Teil der Entschädigung, so ist § 27 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt.

(2) 1Erfolgt die Einigung im Sinne des Abs. 1 außerhalb des Verfahrens, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluss (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen. 2§ 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zu der mündlichen Verhandlung über die Entschädigungsfestsetzung nur die an der Einigung Beteiligten zu laden sind; Abs. 2 bis 6 sind nicht anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)