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§ 23 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Enteigungsverfahren

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 15.10.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 23 HEEG – Beteiligte

(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte

  1. 1.

    der Enteignungsbegünstigte, dem ein Recht an einem Enteignungsgegenstand im Sinne von § 4 übertragen werden soll,

  2. 2.

    der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,

  3. 3.

    Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,

  4. 4.

    wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nr. 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlandes,

  5. 5.

    die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 7 betroffen werden, und

  6. 6.

    derjenige, der Ansprüche nach § 10 erhoben hat.

(2) 1Die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. 2Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) 1Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat, die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)