§ 21 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 21 HEEG – Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses
1Wird der Enteignungsantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Ist dieser nicht mehr zum Besitz berechtigt, so ist der dinglich Berechtigte in den Besitz einzuweisen. 3Der bisher Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. 4Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)