§ 20 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 20 HEEG – Ermittlung des Zustandes des Grundstücks
1Auf Antrag des Eigentümers, eines Besitzers, eines Nebenberechtigten oder des Antragstellers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. 2Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)