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§ 19 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Vorzeitige Besitzeinweisung

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 19 HEEG – Wirkung der Besitzeinweisung, Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung

(1) 1Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluss bezeichneten Zeitpunkt dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. 2Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, soweit die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) 1Die Besitzeinweisungsentschädigung ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird. 2Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)