§ 11 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 11 HEEG – Enteignungsbehörde
(1) Enteignungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das zu enteignende Grundstück liegt.
(3) Werden von einem Vorhaben Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken betroffen und ist eine einheitliche Durchführung der Verfahren zweckmäßig, so bestimmt der Minister des Innern die zuständige Enteignungsbehörde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)