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§ 83 HDSIG - Schutz personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Amtliche Abkürzung
HDSIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-47

Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.