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§ 43 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 01.07.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

§ 43 HDSG – Übergangsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Auf Akten, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden waren, ist § 19 Abs. 1, 4 und 6 nur anwendbar, wenn die speichernde Stelle die Voraussetzungen für die Berichtigung, Löschung oder Sperrung bei der Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben feststellt.

(2) Für die Person, die am 30. Juni 2011 das Amt des Hessischen Datenschutzbeauftragten innehat, gilt bis zur ersten Wahl des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach dem 1. Juli 2011 § 21 Abs. 3 und 6 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung fort und findet § 21 Abs. 7 und 8 keine Anwendung.