§ 25 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter
§ 25 HDSG – Gutachten und Untersuchungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).
(1) Der Landtag und die Landesregierung können den Hessischen Datenschutzbeauftragten mit der Erstattung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen und Fragen des freien Zugangs zu Informationen betrauen.
(2) Der Landtag, der Präsident des Landtags und die in § 38 Abs. 3 genannten Vertretungsorgane können verlangen, dass der Hessische Datenschutzbeauftragte untersucht, aus welchen Gründen Auskunftsersuchen nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden.