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§ 14 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 HDSG – Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenübermittlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Ist die Übermittlung zur Erfüllung von Aufgaben eines in § 3 Abs. 1 genannten Empfängers erforderlich, so trägt auch dieser hierfür die Verantwortung und hat sicherzustellen, dass die Erforderlichkeit nachträglich überprüft werden kann. 3Die übermittelnde Stelle hat in diesem Fall die Zuständigkeit des Empfängers und die Schlüssigkeit der Anfrage zu überprüfen. 4Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Schlüssigkeit, so hat sie darüber hinaus die Erforderlichkeit zu überprüfen. 5Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für ihre Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.