§ 95 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens → Zweiter Titel – Verfahren
§ 95 HDO
(1) Der Vorsitzende des nach § 94 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 94 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die Vorschriften über die Untersuchung.
(3) Die Einleitungsbehörde ernennt einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).