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§ 88 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Zehnter Titel – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 88 HDO

(1) Die nach § 84 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Abs. 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 79 des Hessischen Beamtengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 gilt § 87 Abs. 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).