Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Zehnter Titel – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 84 HDO

(1) Die Einleitungsbehörde kann im Rahmen der Zuständigkeit nach § 83 gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren voraussichtlich ein Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts ergehen wird. Vor der Entscheidung soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 sind mindestens die Bezüge in Höhe des Pfändungsfreien Teils zu belassen.

(5) Einkünfte aus genehmigter Nebentätigkeit dürfen zusammen mit den nach Abs. 1 bis 4 gekürzten Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist auf die nach Abs. 1 bis 4 gewährten Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichtet.

(6) Wird gemäß § 83 die vorläufige Dienstenthebung angeordnet, so ist die Zahlung von Entschädigungen, die zur Abgeltung des persönlichen Dienstaufwands gewährt werden, einzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).