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§ 71 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Titel – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → a) – Beschwerde

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 71 HDO

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarhof eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Ein Abhilfeverfahren vor der Disziplinarkammer findet nur statt, wenn der Vorsitzende die Beschwerde für begründet hält; hält er sie für unbegründet, legt er sie unverzüglich dem Disziplinarhof vor, der durch Beschluss endgültig entscheidet.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, so verwirft sie der Vorsitzende der Disziplinarkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).