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§ 70 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 70 HDO

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist vom Vorsitzenden schriftlich abzufassen, zu begründen und zu unterschreiben.

(2) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).