Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62a HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 62a HDO

(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid

  1. 1.
    die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,
  2. 2.
    auf Freispruch erkennen, oder
  3. 3.
    das verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 57 Abs. 1 in Betracht kommt.

Ein Disziplinarbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde sowie der Beamte der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, beim Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kostenentscheidung finden § 70 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).