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§ 58a HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 58a HDO

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Teilt der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkammer das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wird der Nachtrag zur Anschuldigungsschrift nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Aussetzung des Verfahrens vorgelegt, so ist das Verfahren fortzusetzen.

(3) § 53 gilt sinngemäß. Eines Antrages bedarf es nicht.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, so setzt der Vorsitzende der Disziplinarkammer das Verfahren aus. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer hat die Anschuldigungsschrift an den Vertreter der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).