§ 53 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Siebenter Titel – Untersuchung
§ 53 HDO
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger zugezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt zum Verteidiger.
(2) Gegen den Beschluss nach Abs. 1 Satz 1 ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).