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§ 49 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Siebenter Titel – Untersuchung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 49 HDO

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind. Hiervon hat die Einleitungsbehörde dem Beamten Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, so dürfen Feststellungen eines später ergangenen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nicht mehr verwendet werden.

(2) Wird eine Untersuchung durchgeführt, so bestellt die Einleitungsbehörde bei oder nach der Einleitung des Verfahrens einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt endet aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beisitzers nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Es endet ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, insbesondere wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monaten nicht zu rechnen ist; der Vorsitzende der Disziplinarkammer entscheidet über den Antrag der Einleitungsbehörde auf Abberufung endgültig durch Beschluss.

(4) Für den Untersuchungsführer gilt § 42a Satz 1 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).