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§ 40 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Titel – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammern

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 40 HDO

(1) Vorsitzender der Disziplinarkammer ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sofern er vor Beginn des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidium des Gerichts eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. In diesem Fall vertritt ihn bei Verhinderung der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, bei dessen Verhinderung der nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der nach dem Lebensalter älteste Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts. Gibt der Präsident des Verwaltungsgerichts die Erklärung nicht ab, weist das Präsidium die Aufgabe einem anderen Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts zu.

(2) Die übrigen Mitglieder der Disziplinarkammer bestellt das Ministerium der Justiz auf vier Jahre; sie können bei Ablauf ihrer Amtszeit wiederbestellt werden. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände sollen für die nach § 42 zu bestellenden Beisitzer Vorschläge machen, für die nach § 42 Satz 2 zu berufenden auch die im Lande bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).