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§ 4 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Anwendbarkeit des Gesetzes

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 HDO

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder eine Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als drei Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(3) Ist vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das gleiche gilt, solange über eine Beschwerde oder über einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 27 nicht entschieden oder die Frist des § 28 noch nicht abgelaufen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).