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§ 27 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Dritter Titel – Disziplinarverfügung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 27 HDO

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, so gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Diese gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern. Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde gilt Satz 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Ihr Vorsitzender kann mündliche Verhandlung anordnen; in diesem Fall gilt § 63 entsprechend. Die Disziplinarkammer entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluss. Sie kann die Disziplinarverfügung bestätigen, aufheben oder zugunsten des Beamten ändern. Sie kann das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verfahren des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen und dem Dienstvorgesetzten, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, mitzuteilen.

(5) Die Disziplinarkammer kann in dem Beschluss von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit sie der Begründung der Disziplinarverfügung oder der Beschwerdeentscheidung folgt und dies in ihrer Entscheidung feststellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).