Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Dritter Titel – Disziplinarverfügung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 25 HDO

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 7),
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,
  3. 3.
    die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages.

Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 31 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).