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§ 24 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Zweiter Titel – Vorermittlungen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 24 HDO

(1) Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, so erläßt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls leitet er das Förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der obersten Dienstbehörde herbei.

(2) Wird in Vorermittlungen (§ 22) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 84 des Hessischen Beamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter verstoß gegen § 69 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten; § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).