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§ 22a HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Zweiter Titel – Vorermittlungen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 22a HDO

(1)

Der Beamte hat dienstliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf verlangen für das verfahren zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder einer höheren Dienstbehörde kann der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld nach den hierfür geltenden Vorschriften des Verwaltungszwangsverfahrens erzwingen. Das Zwangsgeld wird nach § 109 beigetrieben. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer trifft die erforderlichen Anordnungen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).