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§ 22 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Zweiter Titel – Vorermittlungen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 22 HDO

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Vorermittlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Vorermittlungen bis zur Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses an den Beamten nach Abs. 5 Satz 1 sollen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ist während der Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unterbrochen.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(4) Die Vorermittlungen sind abzubrechen, wenn sich herausstellt, dass ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist und von einer Untersuchung nicht abgesehen werden kann. Der Beamte muss zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach Abs. 2 erhalten haben. Abs. 5 findet keine Anwendung.

(5) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich hierzu innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern, insbesondere weitere Ermittlungen zu beantragen. Wird einem Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen stattgegeben, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Beamten mitzuteilen. Dies kann in der Disziplinar-, oder Einstellungsverfügung erfolgen.

(6) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, das Verfahren einzustellen, weil nach § 4 oder § 11a eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden kann, so teilt er dies dem Beamten mit. Einer Äußerung nach Abs. 2 sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorermittlungen nach Abs. 5 bedarf es in diesem Fall nur, wenn der Beamte dies innerhalb von zwei Wochen beantragt. Auf die Antragsmöglichkeit ist in der Mitteilung hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).