Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 HDO

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden unbeschadet des § 17 Satz 3 über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden; Entsprechendes gilt von den Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins.

(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich einzufordern.

(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).