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§ 134 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Zehnter Abschnitt – Geltungsbereich, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Titel – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 134 HDO

(1) Wird gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch ein nichtdeutsches Gericht zu Zuchthaus oder zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer rechtskräftig verurteilt worden ist, wegen desselben Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts eingeleitet, so kann in besonders schweren Fällen, von der Rechtskraft des Urteils ab, die Besoldung in voller Höhe einbehalten werden. Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur Vermeidung besonderer Härten die Einbehaltung der Besoldung anderweitig regeln. § 87 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wird in den Fällen des Abs. 1 der Beamte nicht zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt, so ist auf die ihm zustehende Besoldung ein in der zurückliegenden Zeit bezogenes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag anzurechnen; der Beamte ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte zur Wiederverwendung im Sinne des § 124.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).