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§ 133 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Zehnter Abschnitt – Geltungsbereich, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Titel – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 133 HDO

(1) Die Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder der Dienststrafgerichte endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beisitzer, die nach § 42 Satz 2 und § 48 Satz 3 zu bestellen sind, endet mit der Bestellung von Beisitzern nach diesem Gesetz, spätestens ein Jahr nach dem Ende der Zeit, für die sie nach den bisherigen Vorschriften bestellt worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).