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§ 128 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Erster Titel – Geltungsbereich → c) – Verfolgung von Dienstvergehen der unter § 63 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 128 HDO

(1)

Sofern ein Bediensteter des Landes Hessen oder eines anderen Dienstherrn zu den Personen gehört, die nach § 63 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes Ansprüche gegen das Land Hessen oder eine andere hessische Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, bewirkt die von einem Disziplinargericht in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig erkannte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst auch den Verlust der Rechte aus dem genannten Gesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).