Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 118 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Erster Titel – Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 118 HDO

(1)

Die Vorschriften des § 27 über die Rechtsbehelfe des Beamten gelten mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde die Aufsichtsbehörde entscheidet. Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben (§ 116 Abs. 1 und 2), tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die obere Aufsichtsbehörde. Ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).