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§ 116 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Erster Titel – Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 116 HDO

(1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. § 73 Abs. 2 Satz 2 und § 75 Hessische Gemeindeordnung, § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 Hessische Landkreisordnung bleiben unberührt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.

(3) Einleitungsbehörde ist für die Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, und für die Beamten der Gemeinden mit weniger als zehntausend Einwohnern die Aufsichtsbehörde, für die übrigen Beamten die Verwaltungsbehörde

(4) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde, für die übrigen Beamten die Verwaltungsbehörde.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitungsbehörde anweisen, ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt die angewiesene Behörde innerhalb von sechs Wochen der Anweisung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde selbst das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).