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§ 112b HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 112b HDO

(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 11a vorliegen.

(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat oder, wenn die Disziplinarkammer entschieden hat, bei der Disziplinarkammer einzureichen, gegen deren Entscheidung er sich richtet. Dem Vertreter der Einleitungsbehörde ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten zuzustellen sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).