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§ 106 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 106 HDO

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit der Beamte freigesprochen wird. Das gleiche gilt, soweit das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, dem Dienstherrn aufzuerlegen.

(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 27, 30, 101, 112 bis 112b gilt Abs. 1, im Antragsverfahren nach § 91 gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).