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§ 1 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Anwendbarkeit des Gesetzes

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 1 HDO

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Hessischen Beamtengesetz unterliegen.

(2) Frühere Beamte, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes als Ruhegehalt geltende Bezüge erhalten, sind wie Ruhestandsbeamte zu behandeln.

(3) Als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung und § 49 der Hessischen Landkreisordnung abberufenen Wahlbeamten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).