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§ 78 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 78 HBO – Übergangsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) Vor dem 2. Dezember 2010 eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Wer nach § 78 Abs. 3 und 4 in der bis zum 2. Dezember 2010 geltenden Fassung bauvorlagenberechtigt oder anerkannt war, gilt in dem bisherigen Umfang weiterhin als bauvorlageberechtigt oder anerkannt.

(3) Personen, die nach § 78 Abs. 5 in der bis zum 2. Dezember 2010 geltenden Fassung zur Übernahme der Bauleitung berechtigt waren, bleiben im Rahmen der bisherigen Berechtigung weiterhin berechtigt.

(4) Personen und Unternehmen, die nach § 78 Abs. 6 in der bis zum 2. Dezember 2010 geltenden Fassung bauvorlageberechtigt waren, bleiben im Rahmen ihrer jeweiligen Bauvorlageberechtigung weiterhin berechtigt.

(5) Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, Füllanlagen für Druckgase und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Druckbehälter und Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen bis zum Inkrafttreten einer aufgrund des § 80 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung den aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1970), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(6) Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 24 in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 fort.

(7) Satzungen und Bestandteile von Satzungen

  1. 1.

    nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 2. Dezember 2010 geltenden Fassung,

  2. 2.

    nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in der bis zum 2. Dezember 2010 geltenden Fassung, die die Ablösung der Herstellungspflicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in der bis zum 2. Dezember 2010 geltenden Fassung regeln, und

  3. 3.

    nach § 81 Abs. 2 in der bis zum 2. Dezember 2010 geltenden Fassung

treten am 3. Dezember 2010 außer Kraft.