Hessische Bauordnung (HBO)
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Bauprodukte, Bauarten
§ 23 HBO – Übereinstimmungszertifikat (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
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den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
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einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegt.
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von einer Überwachungsstelle nach § 24 durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.