Hessische Bauordnung (HBO)
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Erster Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 HBO – Standsicherheit (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
(1) 1Jede bauliche Anlage muss, auch unter Berücksichtigung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. 3Satz 1 und 2 gelten auch für andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können.