Hessische Bauordnung (HBO)
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Erster Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 10 HBO – Baustelle (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen, instand gehalten oder beseitigt werden können und Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) 1Für die Dauer der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind, ist an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, das mindestens die Nutzungsart des Gebäudes, die Zahl seiner Geschosse und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 48 bis 51) enthalten muss. 2Das Schild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
(3) 1Bei Tagesunterkünften auf Baustellen sind Abweichungen von § 13 Abs. 2 Satz 1 und §§ 25 bis 44 zulässig, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen. 2Die an Gebäude der Gebäudeklasse 1 gestellten Anforderungen des Brandschutzes gelten entsprechend.