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§ 9a HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 9a HBKG – Finanzwesen

(1) Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch Satzung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist. Das Vorhalten von Rücklagen ist zulässig, sofern die Bildung dieser sachlich begründet und die Höhe der Rücklagen angemessen ist.

(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 % des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 € überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 % der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 € überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.

(3) Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer anderen vergleichbaren Prüfeinrichtung aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken. Satz 1 und 2 finden Anwendung auf Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 500.000 € übersteigt. Für Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 1.000.000 € nicht übersteigt, kann die Kammerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine zweijährige Prüfung der Jahresrechnung nach Satz 1 und 2 beschließen. Die Prüfung findet nach Abschluss des für den Kammerbeschluss zugrunde gelegten nachfolgenden Haushaltsjahres statt, unabhängig davon, ob in diesem Haushaltsjahr die Grenze nach Satz 3 unterschritten wurde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Versorgungseinrichtungen nach § 4.

(5) § 108 sowie § 109 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), finden keine Anwendung.