Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 79 HBKG – Übergangsbestimmungen

(1) Satzungen der Kammern gelten fort, soweit sie keine Regelungen enthalten, die zu Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 im Widerspruch stehen. Für diese Satzungen entfällt rückwirkend das Erfordernis der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Kammerversammlungen und Vorstände bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. § 14 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 2 Nummer 5 finden Anwendung auf Kammerwahlen nach dem 1. Juli 2022.

(3) Eine im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen. Die in der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 25. September 1991 getroffenen Übergangsbestimmungen gelten fort.

(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs sowie die Untersuchungsführer bleiben so lange im Amt, bis Berufungen nach § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 erfolgt sind.

(5) Auf Berufsvergehen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen worden sind, sind die bisher geltenden Vorschriften über berufsgerichtliche Maßnahmen und die Verjährung anzuwenden.