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§ 78 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 3 – Aufsicht

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 78 HBKG – Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen

Die Aufsicht nach § 77 Abs. 1 über Versorgungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) umfasst insbesondere auch die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes. Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 5 entfällt eine Aufsicht nach Satz 1, soweit die Versorgungseinrichtung an ihrem Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein einer entsprechenden staatlichen Aufsicht unterliegt.