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§ 77 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 3 – Aufsicht

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 77 HBKG – Landesaufsicht, Fachaufsicht

(1) Soweit die Kammern Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahrnehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1), unterstehen sie der Aufsicht des Landes (§ 50 des Landesverwaltungsgesetzes). Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Zahnärztekammer ist das Ministerium für Justiz und Gesundheit. Aufsichtsbehörde über die Tierärztekammer ist Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung

  1. 1.
    jedes Ermittlungsberichts (§ 65 Absatz 1 Satz 5) und jeder berufsgerichtlichen Klage übersandt und
  2. 2.
    jeder Einstellung (§ 66 Abs. 1), jeder Stellungnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 3, jedes Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 sowie jeder gerichtlichen Verfügung und Entscheidung zugestellt.

§ 75 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Kammern Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2), unterstehen die Vorstände der Kammern der Fachaufsicht (§ 19 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes). Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.